Steueroptimierung
Letzte Änderung am 03.02.2016
Selbständigerwerbende, die in Form einer Einzelfirma oder als Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft tätig sind, haben vielfältige Möglichkeiten ihre Steuerbelastung in Grenzen zu halten.
- Falls der nachhaltige Firmengewinn weniger als CHF 170'000 pro Jahr beträgt, sollten Sie einen Säule-3a-Vertrag mit Alters-, Todesfallkapital- und Erwerbsausfallrenten abschliessen. Die Prämie von derzeit maximal CHF 33'840 kann steuermindernd vom Einkommen abgezogen werden. Ist der nachhaltige Gewinn höher, sollte ein freiwilliger Anschluss an die Pensionskasse des Personals erfolgen. Sie können in diesem Fall maximal 20-25% des jährlichen Reingewinns steuerfrei in die berufliche Vorsorge einlegen.
- Ausserdem können Sie in diesem Fall Nachtragszahlungen für fehlende Beitragsjahre in die Pensionskasse einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.
- Wenn Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, können Sie noch zusätzlich die kleine Säule 3a mit einem jährlichen Beitrag von CHF 6'768 abschliessen. Auch diese Beiträge sind abzugsfähig.
- Wenn Ihr Lebenspartner mitarbeitet, sollte für ihn mit der AHV ein Gehalt abgerechnet werden. Bis zu einem Gehalt von rund CHF 84'500 sind die Beiträge rentenbildend. Ab einem Gehalt von CHF 21'150 gehört er obligatorisch der Pensionskasse des Personals an. Er erhält damit Erwerbsausfallleistungen sowie ein Alterskapital. Zudem kann er eine eigene Säule 3a aufbauen.
- Wenn Ihr Partner mitverantwortlich zusammen mit Ihnen die Firma führt, ist die Gründung einer Kollektivgesellschaft zu überlegen. In diesem Fall kann jeder 20% seines Erwerbseinkommens bei der Säule 3a steuerlich abziehen, maximal jeweils CHF 33'840. Selbstverständlich können sich beide Partner der Pensionskasse des Personals anschliessen mit allen damit verbundenen Vorteilen.
- Wenn Sie voraussichtlich keinen Firmennachfolger aus der Familie haben, sollten Sie Ihre Firma rechtzeitig in eine AG oder GmbH umwandeln, damit der spätere Verkauf steuerfrei erfolgen kann. In den meisten Kantonen kann ein steuerfreier Verkauf erst nach Ablauf von 5 Jahren seit der Umwandlung erfolgen.
- Alle Ihre Liegenschaften sollten sich in Ihrem Privatbesitz befinden und nicht Geschäftsvermögen sein, da damit schwere steuerliche Nachteile verbunden sind.
- Der Gewinn Ihrer Firma wird am Firmenstandort besteuert und nicht an Ihrem persönlichen Hauptsteuerdomizil, falls dieses vom Firmenstandort verschieden ist. Bedenken Sie dies, wenn Sie einen Firmenstandort wählen.