Nachlassplanung

Letzte Änderung am 03.02.2016

Eherechtliche Aspekte

Treffen Ehegatten keine speziellen Anordnungen, so untersteht die Ehe dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wird ein anderer Güterstand gewünscht (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung), wird dies in einem Ehevertrag vereinbart. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen unterzeichnet werden.

Die Ehegatten haben jedoch auch innerhalb des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung die Möglichkeit, mittel eines Ehevertrags Abweichungen von der gesetzlichen Lösung zu treffen. Hierbei handelt es sich primär um die Zuteilung des Vorschags und/oder die Begünstigung des überlebenden Ehegatten, vor allem auch im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern.

 

Erbrechtliche Aspekte

Erbrechtliche Anordnungen werden durch Verfügungen von Todes wegen getroffen. Das schweizerische Zivilgesetzbuch unterscheidet zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen: die letzwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag.

Mit einem Testament stellt eine Person Bestimmungen auf, was mit dem Vermögen nach ihrem Tod geschehen soll. Das Testament geht also allein von der verfügenden Person aus, weshalb es zu den einseitgen Rechtsgeschäften zählt. Das Testament führt zu keiner Bindung des Verfügenden, denn er kann es jederzeit widerrufen, abändern oder aufheben. Ein Testament untersteht strengen Formvorschriften und muss entweder eingenhändig und handschriftlich verfasst werden sowie datiert und unterzeichnet sein oder es muss ein öffentliches Testament unter Mitwirkung einer Urkundsperson und unter Beizug zweier Zeugen errichtet werden.

Ein Erbvertrag hingegen ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das ebenfalls nach dem Tod des Erblassers seine Wirkung entfaltet. An seiner Errichtung und an der inhaltlichen Gestaltung sind mindestens zweil Vertragspartner beteiligt: der Erblasser und der Erbe. Zur Errichtung des Erbvertrages - sowie zu dessen Abänderung oder Auflösung - ist gegenseitiges Einverständnis der Vertragsparteien notwendig. Der Erbvertrag bewirkt eine Bindung zwischen dem Erblasser und seinen Erben und er kann - im Gegensatz zum Testament - nicht beliebig widerrufen werden.

Mehr Möglichkeiten, eine letztwillige Anordnung von Todes wegen zu treffen, hat der Erblasser nicht. Das Gesetz nennt zwar noch weitere Möglichkeiten zur inhaltlichen Gestaltung von letztwilligen Anordnungen (wie zum Beispiel Auflagen, Bedingungen, Ausrichtung von Vermächtnissen etc.), jedoch können sie meistens sowohl in einem Testament wie auch in einem Erbvertrag enthalten sein.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass ehevertragliche Komponenten immer in einem Ehevertrag geregelt werden, während erbrechtliche Angelegenheiten entweder in einem Erbvertrag oder in einem Testament geregelt sein können. Der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament liegt vor allem darin, dass der Erbvertrag nur mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien geändert werden kann, also Erblasser und Erbe müssen gemeinsam entscheiden. Ein Testament kann jederzeit einseitig durch den Erblasser abgeändert werden.Der Erbvertrag bietet somit mehr Sicherheit, das Testament mehr Flexibilität.