Berufliche Vorsorge

Letzte Änderung am 03.02.2016

Die 2. Säule soll zusammen mit den Leistungen der AHV/IV/EO (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. In der beruflichen Vorsorge gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaldienvorsorge (BVG).

 

Zu versichernde Personen

Alle Arbeitnehmenden müssen durch ihre Arbeitgeber obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert werden, wenn sie durchschnittlich brutto CHF 1'762.50 pro Monat (CHF 21'150.00 pro Jahr) oder mehr verdienen.

Sinkt der Monatslohn unter CHF 1'762.50 werden Arbeitnehmende weiter versichert, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist, längstens bis Ende des laufenden Kalenderjahrs. Wer nur gelegentlich über CHF 1'762.50 pro Monat und im Jahr nicht mehr als CHF 21'150.00 verdient, muss nicht versichert werden.

Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate vereinbart wurde, müssen Arbeitnehmende nicht versichert werden: Die Versicherungspflicht besteht jedoch, wenn:

Die Versicherungspflicht beginnt wie bei der AHV am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet bei Männern Ende Monat nach dem 65. Geburtstag und bei Frauen Ende Monat nach dem 64. Geburtstag. Bei der beruflichen Vorsorge bestehen zwei Alterskategorien:

Versicherter Lohn

In der obligatorischen Vorsorge nach BVG ist nur ein Teil des Lohns versichert - der "koordinerte" oder "versicherte" Lohn. Für die Berechnung dieses Teils wird der Koordinationsabzug vom AHV-Bruttolohn abgezogen. Der versicherte Lohn ist nach unten und oben begrenzt ("minimal versicherter Lohn" und "maximal versicherter Lohn").

Nachfolgend die wichtigsten Kennzahlen gültig ab 01.01.15: