Berufliche Vorsorge
Letzte Änderung am 03.02.2016
Die 2. Säule soll zusammen mit den Leistungen der AHV/IV/EO (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. In der beruflichen Vorsorge gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaldienvorsorge (BVG).
Zu versichernde Personen
Alle Arbeitnehmenden müssen durch ihre Arbeitgeber obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert werden, wenn sie durchschnittlich brutto CHF 1'762.50 pro Monat (CHF 21'150.00 pro Jahr) oder mehr verdienen.
Sinkt der Monatslohn unter CHF 1'762.50 werden Arbeitnehmende weiter versichert, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist, längstens bis Ende des laufenden Kalenderjahrs. Wer nur gelegentlich über CHF 1'762.50 pro Monat und im Jahr nicht mehr als CHF 21'150.00 verdient, muss nicht versichert werden.
Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate vereinbart wurde, müssen Arbeitnehmende nicht versichert werden: Die Versicherungspflicht besteht jedoch, wenn:
- ein bis zu drei Monate befristeter Arbeitsvertrag verlängert wird. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Datum, an dem die Verlängerung vereinbart wird.
- zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen beim gleichen Arbeitgeber weniger als drei Monate liegen. Ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats gilt die Versicherungspfllicht.
Die Versicherungspflicht beginnt wie bei der AHV am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet bei Männern Ende Monat nach dem 65. Geburtstag und bei Frauen Ende Monat nach dem 64. Geburtstag. Bei der beruflichen Vorsorge bestehen zwei Alterskategorien:
- Risikoversicherung - bis am 31. Dezember nach dem 24. Geburtstag sind die Risiken Invalidität und Tod abgedeckt. Dafür bezahlen die versicherten Personen einen Risikobeitrag.
- Altersversicherung - ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag werden nebst Invalidität- und Todesfalleistungen auch Altersleistungen finanziert. Dafür bezahlen die versicherten Personen zusätzlich zum Risikobeitrag einen Altersbeitrag, der als Altersgutschrft gutgeschrieben wird.
Versicherter Lohn
In der obligatorischen Vorsorge nach BVG ist nur ein Teil des Lohns versichert - der "koordinerte" oder "versicherte" Lohn. Für die Berechnung dieses Teils wird der Koordinationsabzug vom AHV-Bruttolohn abgezogen. Der versicherte Lohn ist nach unten und oben begrenzt ("minimal versicherter Lohn" und "maximal versicherter Lohn").
Nachfolgend die wichtigsten Kennzahlen gültig ab 01.01.15:
- Eintrittsschwelle aktuell CHF 21'150 (bisher 21'060)
- Koordinationsabzug aktuell CHF 24'675 (bisher 24'570)
- Maximal versicherter Jahreslohn aktuell CHF 59'925 (bisher 59'670)
- Minimalal koordinierte Lohn aktuell CHF 3'525.00 (bisher 3'510)
- Der Umwandlungssatz beträgt 6.8 %
- Der Mindestzinssatz beträgt 1.75 %
- Rentenalter Männer = 65 Jahre Frauen = 64 Jahre
- Lohnobergrenze aktuell bei CHF 846'000 (10 x BVG-Maximum)
- Einkaufsbegrenzung. Ein Kapitalbezug ist erst 3 Jahre nach Einkauf möglich. Ein allfälliger Vorbezug muss zurückbezahlt sein
- Teilweiser Kapitalbezug. Mindestens 1/4 als Kapitalbezug möglich