Aus- und Weiterbildungskosten

Letzte Änderung am 03.02.2016


Gemäss aktuell geltender Rechtslage können mit dem angestammten Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten als Berufsauslagen vom steuerbaren Erwerbseinkommen abgezogen werden. Eine andere Regelung gilt dagegen für Ausbildungskosten - also Auslagen, welche anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse eines bestimmten Berufs zu erlernen. Diese können als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten qualifiziert werden. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Weiterbildungskosten und nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten jedoch nicht immer einfach und führt daher häufig zu Diskussionen oder gar Streitfällen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden.

 

Ab dem 1. Januar 2016 werden die steuerrechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich gänzlich neu geregelt. Ab dem Kalenderjahr 2016 können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung in Abzug gebracht werden, sofern sie jährlich CHF 12‘000 nicht übersteigen (Obergrenze für die Zwecke der direkten Bundessteuer; die Kantone sind in der Festlegung der Obergrenze für die Kantons- und Gemeindesteuern frei). Für Steuerpflichtige, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird der Abzug nur gewährt, wenn wenigstens ein Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufsfachschulen, Gymnasien, Fachmittelschulen) vorliegt. Die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind nie abzugsfähig. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, erfolgt unabhängig von der betragsmässigen Höhe der Kosten keine Aufrechnung zum steuerbaren Salär des Arbeitnehmers.

 

Was bedeutet diese Regelung nun konkret? Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkungen können ab dem Kalenderjahr 2016 unabhängig von der aktuellen beruflichen Tätigkeit die Kosten im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, sofern der absolvierte Bildungslehrgang für die berufliche Tätigkeit nützlich ist oder dazu befähigt, einen bestimmten Beruf auszuüben. Beispielsweise kann ein Bäcker die Kosten im Zusammenhang mit dem Bildungslehrgang zum eidgenössisch diplomierten Lebensmitteltechnologen in Abzug bringen. Er kann aber auch die Kosten für seine Ausbildung zum Tauchlehrer abziehen, da er als Tauchlehrer theoretisch in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies gilt auch, wenn der Bäcker nie als Tauchlehrer arbeitet. Sollte ein Steuerpflichtiger nun also als Apotheker tätig sein und schon länger mit einer Ausbildung zum Sportlehrer liebäugeln, würde es sich lohnen, die Ausbildung erst zu Beginn des Jahres 2016 zu starten.